
Fischereierlaubnisscheine
Der Moselabschnitt
von der Staustufe St. Aldegund – Strom-km: 79 ( Koordinaten: 50° 5´ 14″ N, 7° 8´5″ O) bis zur Staustufe Enkirch – Strom-km: 103 (Koordinaten: 49° 58´ 34″ N, 7° 7´37″ O)
wird von mir bewirtschaftet. Entsprechende Fischereierlaubnissscheine können bei mir erworben werden und gelten nur auf dem oben genannten Gebiet. Folgende Fischarten finden sich: Aal, Barbe, Barsch, Brassen, Döbel, Hecht, Karpfen, Nase, Plötze, Rotauge, Rotfeder, Schleie, Zander
Preise für die Fischereierlaubnissscheine:
Tagesschein 6,50 €
Wochenschein 16,00 €
Monatsschein 26,00 €
Jahresschein 42,00 € (für den o.a. Steckenabschnitt)
Jahresschein 90,00 € (gesamte Mosel Koblenz bis Trier)
Bestimmungen
Der Fischfang mit 2 Angeln (jeweils ein Haken) darf nur nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Die Angelgeräte dürfen während des Fischfanges nicht verlassen werden. Nachts, von 24:00 Uhr bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, ist das Fischen untersagt. Das Fischen ist nur vom Ufer – nicht vom Boot – aus gestattet. Das gewerbliche Inverkehrbringen von Fischen und Fischerzeugnissen ist nicht gestattet.
Schonzeiten
Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis einschließlich 31. Mai. Sie gilt nicht für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel. Der Raubfischfang mit entsprechendem Köder (Spinner, Blinker, Weichplastikköder etc., tote Köderfische bzw. Fischteile) mit Ausnahme der künstlichen Fliege, ist während der Frühjahrsschonzeit nicht gestattet. Entlang der Mosel befinden sich besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze (Lachen), die zu Schonbezirken erklärt wurden. In diesen Gewässerteilen ist in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. der Fischfang nicht gestattet. In den ausgeschilderten Strecken im Bereich der Staustufen ist der Fischfang grundsätzlich nicht gestattet. Folgende Fischarten unterliegen der ganzjährigen Schonzeit: Bachneunauge, Bartgrundel, Bitterling, Edel- und Steinkrebs, Elritze, Finte, Flussneunauge, Groppe, Lachs, Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge, Muscheln, Schlammpeitzger, Schnäpel, Schneider, Steinbeisser, Stichling, Dreistachliger, Stör. Die Artenschonzeiten sind ebenfalls zu beachten. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.